Auszug aus dem Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark:
1. Rechtliche Stellung der Musikschule
Die Herrand-von-Wildon Musikschule ist eine Lehranstalt für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, hat ihren Sitz am Ort des Schulerhalters und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 244, i.d.g.F., über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Musikschulbeitrag:
Der Schulerhalter hebt einen Jahresbeitrag ein, der in 10 Monatsraten bezahlt werden kann. Preise finden Sie auf www.musikschule-wildon.at
2. Aufbau der Ausbildung
Die Musikschulausbildung besteht aus dem instrumental-vokalen Unterrichtsgegenstand, im Folgenden als „Hauptfach“ bezeichnet, sowie musiktheoretischen, aufführungspraktischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenständen, im Folgenden „Ergänzungsfächer“ genannt.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Unterrichtsstunde) beträgt fünfzig Minuten. Im Ergänzungsfach können auch andere Zeitdauern festgelegt werden.
Die Musikschule umfasst die folgenden Ausbildungsphasen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden, sofern nicht ein unmittelbarer Eintritt in das Kontinuum erfolgt:
1.) Elementarphase
2.) Instrumentale/vokale Eingangsphase
3.) Kontinuum
a. Hauptfächer / Instrument
1. Elementarphase
Für Kleinkinder sowie Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter, zum Beispiel:
a) Eltern-Kind-Musizieren
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
b) Musikalische Früherziehung
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
c) Instrumental-/Vokalkurse
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
Der Beginn des Instrumentalunterrichtes kann altersbezogen nicht generell festgelegt werden. Grundsätzlich soll immer versucht werden, so früh wie möglich das künftige Hauptfachinstrument einzusetzen, sobald die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Schülers / der Schülerin sowie die instrumentenspezifischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
2. Instrumentale/Vokale Eingangsphase
Phase, in der Schüler/innen Hauptfächer erproben können.
Dauer: 1 – 3 Jahre
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (1-3 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach (bei Absolvierung zusätzlicher Hauptfächer in der Eingangsphase ist in Summe nur ein Ergänzungsfach vorgeschrieben).
Überlappende Unterrichtsformen mit variierenden Gruppengrößen sind möglich und erlauben pädagogisch wertvolle Kombinationen von Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht.
Beispiel: Schüler/in A 25 min. Einzelunterricht / Schüler/innen A+B 25 Min. Unterricht zu zweit / Schüler/in B 25 Min. Einzelunterricht.
Oder: Schüler/in A+B 25 Min. Unterricht zu zweit / Schüler/innen A+B+C 25 Min. Unterricht zu dritt / Schüler/in C 25 Min. Einzelunterricht etc.
3. Kontinuum
Das Kontinuum umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und mindestens ein Ergänzungsfach jährlich.
Dauer: maximal 16 Jahre.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (Unterstufe: 1-3 Schüler/innen; Mittel- und Oberstufe: 1-2 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 18 Stunden jährlich (bei Absolvierung zusätzlicher Hauptfächer im Kontinuum ist in Summe nur ein Ergänzungsfach im Ausmaß von 18 Stunden jährlich vorgeschrieben).
Stufen im Kontinuum: Unterstufe – Mittelstufe – Oberstufe
Für eine Stufe des Kontinuums sind maximal fünf Jahre vorgesehen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre steigt der Schüler / die Schülerin in die nächste Stufe auf. Bei vorzeitigem Erreichen des Ausbildungszieles einer Stufe kann der Schüler / die Schülerin bereits vor Ablauf dieser fünf Jahre durch positive Absolvierung einer Musikschulprüfung in die nächsthöhere Stufe aufsteigen (Voraussetzung: positiv abgelegte Prüfung im jeweiligen musiktheoretischen Ergänzungsfach).
Das Repertoirestudium ist Bestandteil des max. 16 Jahre dauernden Kontinuums und ermöglicht Schüler/innen, nach der positiv absolvierten Abschlussprüfung die Musikschule weiterhin zu besuchen, um auf ein Musik- oder Kunststudium vorbereitet zu werden oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (1-2 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 18 Stunden jährlich.
Zum außerordentlichen Studium können Schüler/innen nach Maßgabe freier Plätze zugelassen werden. Für außerordentliche Schüler/innen ist ein Ergänzungsfach nicht verpflichtend vorgesehen.
Der Eintritt in eine der Ausbildungsphasen ist jederzeit möglich.
b. Ergänzungsfächer / Kursfächer:
Allgemein-musikalische und musiktheoretische Unterrichtsfächer
Elementare Musiklehre (EML)
Allgemeine Musiklehre (AML)
Musikkunde I - III (MK)
Musiktheoretisches Repetitorium (MTR)
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung der das
Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik- und polyästhetischen Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich der/die Schüler/in in Bezug auf sein/ihr späteres Freizeitverhalten zu einem vollwertigen Mitglied eines musikalisch wie polyästhetisch gebildeten und anspruchsvollen Kunstpublikums entwickeln können. Für Schüler/innen, welche ein Studium an Kunstuniversitäten bzw. an Konservatorien und anderen pädagogisch-künstlerischen Studieneinrichtungen anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmeprüfung erarbeitet werden.
Für musiktheoretische und allgemein-musikalische Unterrichtsfächer gilt:
Die Unterrichtsfächer „Elementare Musiklehre“, „Allgemeine Musiklehre” und „Musikkunde 1” müssen vor dem Übertritt in die Mittelstufe abgeschlossen werden.
Das Unterrichtsfach „Musikkunde 2“ muss innerhalb der Mittelstufe, das Unterrichtsfach „Musikkunde 3“ muss innerhalb der Oberstufe abgeschlossen werden. Die Absolvierung eines Theoriefaches ersetzt die jeweils niedrigstufigeren Theoriefächer.
Die musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsfächer finden teils in Permanenz, teils in Blockform statt.
Bei Bedarf kann das Unterrichtsfach „Musikkunde” als anrechenbares Unterrichtsfach in Fortsetzungen weitergeführt werden.
Das Unterrichtsfach „Musiktheoretisches Repetitorium” ist in erster Linie Schüler/innen, welche ein Studium an einer Kunstuniversität bzw. an Konservatorien und anderen pädagogisch-künstlerischen Studieneinrichtungen anstreben, vorbehalten, da es jenen Lehrstoff umfasst, welcher im Rahmen des musiktheoretischen Teils einer Aufnahmeprüfung geprüft wird.
Für aufführungspraktische Unterrichtsfächer, welche als Ensembles oder als Chor- bzw. Orchesterformationen geführt werden, gilt:
Diese sind in Übereinkunft mit der Hauptfachlehrkraft nach Maßgabe der vorhandenen Kenntnisse im Hauptfach so zu wählen, dass der/die Schüler/in möglichst früh und in abwechslungsreicher Folge in das Mitwirken in musikalischen Ensembles verschiedener Besetzungsart eingeführt wird. Die Ensembles finden teils in Permanenz, teils in Blockform statt.
3. Musikschulprüfungen:
1. Musikschulprüfung (Abschluss der Unterstufe; Zulassungskriterium: Musikkunde 1 positiv abgeschlossen)
2. Musikschulprüfung (Abschluss der Mittelstufe; Zulassungskriterium: Musikkunde 2 positiv abgeschlossen)
Kommission: Schulleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, Hauptfachlehrer/in, fachbezogene(r) Beisitzer/in.
Das Kontinuum mündet in die Abschlussprüfung.
Zu dieser Prüfung wird der Schüler / die Schülerin zugelassen, wenn er/sie dazu in der Lage ist, die Literatur der Oberstufe in möglichst hoher Qualität betreffend der technischen, emotionalen, stilistischen und allgemeinmusikalischen Aspekte wiederzugeben.
Weitere Zulassungsvoraussetzung zur freiwilligen Abschlussprüfung ist der Nachweis über den positiven Abschluss des Ergänzungsfaches Musikkunde 3 (MK3).
Kontrollprüfung:
Eine Kontrollprüfung erfolgt auf Antrag der Hauptfachlehrkraft oder des Schulleiters / der Schulleiterin, wenn Lerndauer und Gesamtfortschritt unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte nachhaltig und permanent in einem negativen Verhältnis zueinander stehen. Die Prüfung ist kommissionell. Bei nicht bestandener Prüfung verlässt der/die Schüler/in die Schule.
Kommission: Schulleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, Hauptfachlehrer/in, fachbezogene(r) Beisitzer/in.
4. Schulordnung
1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers / der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der von der Schulleitung jährlich durchzuführenden Schüler/inneneinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem/der Schulleiter/in.
3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat
der/die Schüler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte(r) durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
4. Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrer/innen nach Zustimmung durch die Schulleitung festgesetzt.
5. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Unterrichtsstunden, welche von den Schüler/innen nicht besucht werden, werden grundsätzlich nicht nachgegeben.
6. Ist aus triftigen, in der Person des Schülers / der Schülerin oder dessen/deren Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler / von der Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt der Schulleitung.
7. Der/die Schüler/in hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
8. Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude und dessen unmittelbarer Umgebung, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.
9. Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen
Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers / der betreffenden Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten.
10. Ergänzend zu dieser Schulordnung kann vom Schulleiter / der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulerhalter eine schulautonome Hausordnung erlassen werden.